Geschäftsordnung der Heidelberger Akademie der Wissenschaften

Aktualisiert vom Plenum der Heidelberger Akademie der Wissenschaften am 26. Oktober 2024.

I. Leitung und Verwaltung der Akademie

§ 1 Leitung der Akademie

Der Vorstand leitet die Akademie. Der Präsident ist zu Erklärungen nach außen und Weisungen nach innen befugt. Das Gleiche gilt für die Sekretare hinsichtlich der Aufgaben ihrer Klasse.

§ 2 Verwaltung der Akademie

  1. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt; er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten.
  2. Die Verwaltung der Akademie obliegt dem Geschäftsführer nach den Weisungen des Vorstands.

§ 3 Aufgaben des Geschäftsführers

  1. Der Geschäftsführer hat die zur ordnungsmäßigen Verwaltung der Akademie (Geschäftsstelle und Forschungsstellen) erforderlichen Aufgaben und Befugnisse. Diese schließen insbesondere ein:
    1. die Unterstützung des Vorstandes, insbesondere die Vorbereitung der Vorstandssitzungen und die Durchführung der Vorstandsbeschlüsse;
    2. die Leitung der Geschäftsstelle;
    3. die Zusammenarbeit mit Regierungsstellen und mit dem Justitiar der Akademie;
    4. Haushaltsangelegenheiten (Planung, Erstellung des Entwurfs und Durchführung des Wirtschaftsplans, Verwaltung der Haushaltsmittel einschließlich der Drittmittel);
    5. die Koordinierung und Kontrolle der Verwaltungsgeschäfte der Forschungsstellen.
  2. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer allgemeine oder einzelne Anweisungen oder Ermächtigungen zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen erteilen. Die Bewirtschaftung von Mitteln der Forschungsstellen kann durch Richtlinien des Vorstands im Benehmen mit dem Geschäftsführer geregelt werden.
  3. Der Geschäftsführer unterrichtet den Präsidenten über seine Tätigkeit und die finanzielle Lage der Akademie.

§ 4 Bewilligung von Ausgaben

  1. Der Geschäftsführer kann Ausgaben bis zu 2.500 € bewilligen, Ausgaben zwischen 2.500 € und 5.000 € mit Zustimmung eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Ausgaben über 5.000 € bedürfen der Bewilligung durch den Vorstand.

§ 5 Aufwandsentschädigung

Der Präsident und die Sekretare erhalten eine jährliche Dienstaufwandsentschädigung, deren Höhe durch das Plenum festgesetzt wird.

II. Wahlen und Beschlüsse

§ 6 Beschlussfähigkeit

  1. Das Plenum ist beschlussfähig, wenn 40, die Klassen, wenn 20 ordentliche Mitglieder anwesend sind oder wenn die Beschlussunfähigkeit nicht gerügt wird. Kann wegen Beschlussunfähigkeit eine Wahl nicht stattfinden oder ein Beschluss nicht gefasst werden, so wird in der nachfolgenden Sitzung die Beschlussfähigkeit nicht mehr geprüft.
  2. Wahlen und Beschlussfassungen, die geheim durchzuführen sind, erfolgen für die Mitglieder in Präsenz auf schriftlichem Wege und in einer Weise, welche die Geheimhaltung sicherstellt. Für elektronisch zugeschaltete Mitglieder kann die Abstimmung auf elektronischem Weg ermöglicht werden, sofern die Geheimhaltung durch Nutzung eines geprüften elektronischen Systems sichergestellt ist.

§ 7 Wahl der ordentlichen Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder werden vom Plenum mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugewählt.
  2. Alle ordentlichen Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht im Rahmen ihrer Klasse. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen und muss von mindestens zwei weiteren ordentlichen Mitgliedern unterstützt werden. Die Vorschläge 9 werden zunächst in der Zuwahlkommission der fachlich zuständigen Klasse beraten. Befürwortet die Kommission den Vorschlag, wird er der Klasse vorgelegt. Leitet die Kommission den Vorschlag nicht weiter, kann der Vorschlagende diesen selbst der Klasse vortragen.
  3. In der Einladung zur Klassensitzung, in der über den Vorschlag beraten und abgestimmt werden soll, ist das Fach des Vorgeschlagenen zu nennen. Sein Name und der Ort seiner Tätigkeit werden nicht genannt. Die Klasse entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Stellt ein anwesendes ordentliches Mitglied den Antrag, die Entscheidung um eine Sitzung zu vertagen, so hat der Sekretar diesem Antrag stattzugeben. Ein nicht angenommener Wahlvorschlag kann erst nach einem halben Jahr wiederholt werden.
  4. Jeder Vorschlag ist, bevor er der Klasse vorgelegt wird, dem Präsidenten und dem Sekretar der anderen Klasse mitzuteilen.
  5. Ein ordentliches Mitglied kann auf Antrag und mit Zustimmung beider Klassen von einer Klasse in die andere wechseln. Auf gleiche Weise ist die Kooptation eines Mitglieds durch die andere Klasse möglich.

§ 8 Wahl der korrespondierenden Mitglieder

  1. Die korrespondierenden Mitglieder werden durch die fachlich zuständige Klasse mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
  2. Vorschläge zur Wahl eines korrespondierenden Mitglieds können von jedem ordentlichen Mitglied der Klasse gemacht werden. Sie sind dem Klassensekretar mindestens 14 Tage vor der Wahlsitzung schriftlich mit Begründung zuzustellen. Die Zuwahlkommission soll konsultiert werden.
  3. Das Wahlergebnis ist dem Sekretar der anderen Klasse mitzuteilen.
  4. Anträge, einem korrespondierenden Mitglied die Rechte eines ordentlichen Mitglieds zu verleihen, kann nur der Vorstand stellen.

§ 9 Wahl der Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden durch das Plenum mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Jedes ordentliche Mitglied kann die Wahl eines Ehrenmitglieds vorschlagen. Stimmt die Klasse, der der Vorschlagende angehört, zu, so leitet der Sekretar dem Präsidenten den Vorschlag weiter. Der Präsident führt nach einer Vorbesprechung in einer vorangehenden Sitzung die Entscheidung des Plenums herbei.

§ 10 Wahl der Kollegiaten

Kollegiaten werden von der fachlich zuständigen Klasse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Vorschlagsrecht. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. Die Klasse kann eine gutachterliche Äußerung eines weiteren Mitglieds einholen.

§ 11 Wahl des Präsidenten und der Sekretare

  1. Für die Ausarbeitung eines Wahlvorschlags für das Sekretarsamt kommt die Findungskommission der jeweiligen Klasse zusammen. Diese besteht aus vier ordentlichen Mitgliedern der betreffenden Klasse. Die Amtszeit der Findungskommission ist auf drei Jahre begrenzt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  2. Für die Ausarbeitung eines Wahlvorschlags für das Präsidentenamt, das in der Regel alternierend aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder der beiden Klassen besetzt wird, kommt eine Gemeinsame Findungskommission zusammen. Diese besteht aus den Mitgliedern der Findungskommissionen beider Klassen.
  3. Wahlvorschläge zum Sekretarsamt und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden in der betreffenden Klasse vorberaten, der Wahlvorschlag zum Präsidentenamt im Plenum.

III. Sitzungen 

§ 12 Ladung zu den Sitzungen

  1. Die Klassen- und Plenarsitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Der Vorstand ist berechtigt, mit der Einberufung der Klassen- und Plenarsitzungen zu bestimmen, dass diese abweichend rein virtuell oder als Hybridversammlung erfolgt.
  2. Zu den Sitzungen der Akademie sind die Mitglieder schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung soll mindestens acht Tage vor der Sitzung zugehen. Wahlen und Vorbesprechungen zu Wahlen gemäß §§ 8 und 10 der Satzung und Beschlüsse gemäß §§ 17 und 18 der Satzung können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  3. In den Sitzungen tragen die Mitglieder aus ihren Fachgebieten vor.

IV. Publikationen

§ 13 Jahrbuch

Die Akademie veröffentlicht ein Jahrbuch mit Berichten über ihre Sitzungen und ihre sonstigen wissenschaftlichen Aktivitäten. Der jährliche Rechenschaftsbericht des Präsidenten (§ 11 der Satzung) wird im Wortlaut veröffentlicht.

§ 14 Veröffentlichungen der Akademiemitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder können eigene Schriften oder Schriften Dritter zur Veröffentlichung durch die Akademie einreichen.
  2. Schriften werden in einer Sitzung der zuständigen Klasse vorgestellt. Dazu holt die Klasse mindestens ein schriftliches Gutachten ein. Nach Zustimmung der Klasse werden die Schriften veröffentlicht.
  3. Über die Finanzierung durch die Akademie entscheidet der Vorstand im Rahmen der Vorgaben des Wirtschaftsplans.

§ 15 Unterrichtung der Mitglieder

Alle Angehörigen der Akademie werden über die Veröffentlichungen der Akademie regelmäßig unterrichtet. Sie erhalten die Veröffentlichungen auf Wunsch kostenfrei.

§ 16 Bezeichnung der Mitglieder

In den Publikationen der Akademie werden die Mitglieder nur mit Namen und Wohnort genannt. Im Mitgliederverzeichnis des Jahrbuchs wird der Amtstitel hinzugefügt. Im Geschäftsgang werden die Mitglieder nur mit dem Namen bezeichnet.

V. Kommissionen

§ 17 Einsetzung

  1. Das Plenum und jede Klasse können zur Erledigung bestimmter Aufgaben im Rahmen der Zwecke der Akademie (§ 1 der Satzung) Kommissionen einsetzen. In Eilfällen ist der Vorstand zuständig.
  2. Jede Kommission ist entsprechend ihrem Auftrag dem Plenum oder einer Klasse verantwortlich. Der Präsident und die Sekretare haben das Recht, an den Sitzungen der Kommissionen teilzunehmen.

§ 18 Amtszeit

  1. Der Vorsitzende und die Mitglieder jeder Kommission werden von dem Gremium, dem die Kommission verantwortlich ist, für eine begrenzte Amtszeit (in der Regel drei Jahre) gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Wahl ist nicht auf ordentliche und korrespondierende Mitglieder der Akademie beschränkt. Der Vorsitzende soll ordentliches Mitglied der Akademie sein.

§ 19 Berichtspflicht

Der Vorsitzende erstattet nach Beendigung der Aufgabe, bei langfristigen Aufgaben mindestens alle zwei Jahre der Klasse oder dem Plenum Bericht.

§ 20 Zuwahlkommission

Jede Klasse bildet eine Zuwahlkommission mit sechs Mitgliedern aus dem Kreis ihrer ordentlichen Mitglieder. Der Sekretar übernimmt den Vorsitz. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Mitglieder der Zuwahlkommission können nur einmal wiedergewählt werden.

VI. Forschungsvorhaben

§ 21 Wissenschaftliche Unternehmungen der Akademie

Forschungsvorhaben werden aufgrund eines Beschlusses der fachlich zuständigen Klasse oder, falls die Fachgebiete beider Klassen betroffen sind, des Plenums als wissenschaftliche Unternehmungen der Akademie übernommen. Die Zustimmung des Vorstands ist erforderlich. Vor dem Beschluss holt die zuständige Klasse oder das Plenum mindestens ein schriftliches Gutachten ein.

§ 22 Anträge für das Akademienprogramm

Für die Auswahl der Vorhaben, die der Union für das Akademienprogramm vorgeschlagen werden, bildet die Akademie eine Kommission, die überwiegend aus Mitgliedern der Philosophisch-historischen Klasse zusammengesetzt ist. Der Vorsitzende der Kommission ist Mitglied dieser Klasse. Die Kommission prüft alle eingegangenen Anträge. Sie spricht Empfehlungen für die Weiterleitung der Anträge an die Wissenschaftliche Kommission der Union aus. Die Entscheidung liegt beim Vorstand.

§ 23 Forschungskommissionen

  1. Für jedes Forschungsvorhaben wird eine Kommission gebildet.
  2. Die Kommission fördert das Forschungsvorhaben durch Rat und Kontrolle. Sie unterstützt die Akademie bei der Durchführung des Vorhabens.
  3. Außer ordentlichen und korrespondierenden Mitgliedern der Akademie sollen insbesondere in- oder ausländische Gelehrte gewählt werden, die eine Verbindung zu den für das Vorhaben wichtigen nationalen und internationalen Forschungsaktivitäten herstellen können.
  4. Der Vorsitzende der Kommission und wenigstens zwei weitere Kommissionsmitglieder sollen ordentliche Mitglieder der Akademie sein.
  5. Der Leiter und die Mitarbeiter einer Forschungsstelle gehören der für sie zuständigen Kommission nicht an. Der Leiter nimmt in der Regel an den Sitzungen beratend teil. Die Mitarbeiter können hinzugezogen werden; sie sind auf ihren Wunsch zu hören. 
  6. Der Vorsitzende beruft die Kommission nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zu einer Sitzung ein. Verlauf und Ergebnisse der Sitzungen sind in einer Niederschrift festzuhalten.

§ 24 Forschungsstellen

  1. Der Vorsitzende der Kommission berät den Leiter der Forschungsstelle, überprüft den Fortgang des Vorhabens im Rahmen der Forschungs- und Budgetplanung. Weisungen erteilt erforderlichenfalls der Vorstand.
  2. Der Leiter der Forschungsstelle erstattet der Kommission jährlich einen Tätigkeitsbericht, der zusammen mit der Stellungnahme des Vorsitzenden der Kommission dem Klassensekretar und dem Präsidenten vorgelegt wird.
  3. Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Arbeit der Forschungsstellen und für andere Forschungsvorhaben der Akademie.