in der zuletzt am 27. April 2013 geänderten und vom Ministerium für Wissenschaft,
Forschung und Kunst Baden-Württemberg am 31. Juli 2013 genehmigten Fassung.
§ 1 Status und Auftrag
- Die Heidelberger Akademie der Wissenschaften, erwachsen aus der Stiftung Heinrich Lanz, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts von Gelehrten* zu dem ausschließlichen Zweck, Wissenschaft und Forschung selbstlos zu betreiben.
- Die Akademie ist die Akademie des Landes Baden-Württemberg und hat ihren Sitz in Heidelberg.
- Stiftungstag der Akademie ist der 22. Mai 1909.
- Die Akademie untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, dessen besonderen Schutz und Fürsorge sie genießt.
§ 2 Struktur und Leitung
- Die Akademie gliedert sich in zwei gleichberechtigte Klassen: eine Mathematisch-naturwissenschaftliche Klasse und eine Philosophisch-historische Klasse.
- Beide Klassen bilden vereinigt das Plenum, das über alle gemeinsamen Aufgaben beschließt.
- Den Vorsitz bei Sitzungen des Plenums führt der Präsident, bei Sitzungen der Klassen der Klassensekretar.
§ 3 Angehörige der Akademie
Der Akademie gehören ordentliche Mitglieder, korrespondierende Mitglieder, Ehrenmitglieder und Kollegiaten an.
§ 4 Ordentliche Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder können nur Gelehrte werden, die ihren Dienstsitz in Baden-Württemberg haben und sich zur aktiven Teilnahme an den Arbeiten der Akademie verpflichten. Sie nehmen an den wissenschaftlichen Aktivitäten der Akademie teil. Die Pflicht zur Teilnahme endet mit Vollendung es 65. Lebensjahres.
- Die Höchstzahl der ordentlichen Mitglieder beträgt 100, in jeder Klasse 50. Vollendet ein ordentliches Mitglied das 65. Lebensjahr, so wird es in die Höchstzahl nicht mehr mit eingerechnet. Vermag ein ordentliches Mitglied wegen Verlegung seines Dienstsitzes oder aus sonstigen Gründen diesen Pflichten nicht mehr zu genügen, so tritt es in die Reihe der korrespondierenden Mitglieder über. Ist ein solches Mitglied später, insbesondere wegen Rückverlegung des Wohnsitzes, zur Erfüllung der Pflichten wieder in der Lage, so tritt es in die Rechte und Pflichten des ordentlichen Mitglieds wieder ein, wird aber in die Höchstzahl der ordentlichen Mitglieder nicht eingerechnet.
- In Zweifelsfällen entscheidet die Klasse, der das Mitglied angehört, darüber, ob ein Mitglied gemäß Abs. 2 Sätze 3 und 4 in die Reihe der korrespondierenden Mitglieder übergetreten oder in die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds wieder eingetreten ist.
§ 5 Korrespondierende Mitglieder
- Korrespondierende Mitglieder können bis zu 100 angesehene Gelehrte werden, und zwar in jeder Klasse bis zu 50.
- In besonders begründeten Fällen kann das Plenum einem korrespondierenden Mitglied die Rechte eines ordentlichen Mitglieds verleihen.
§ 6 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können Männer und Frauen werden, die in ausgezeichneter Weise die wissenschaftliche Forschung gefördert oder die sich um die Akademie besondere Verdienste erworben haben. Die Zahl der Ehrenmitglieder soll sechs nicht übersteigen.
§ 7 Kollegiaten
Junge Wissenschaftler können für die Dauer von fünf Jahren zu Kollegiaten der Akademie berufen werden.
§ 8 Wahl und Ausschluss von Mitgliedern
- Die Akademie wählt ihre ordentlichen und korrespondierenden Mitglieder sowie ihre Ehrenmitglieder mit 2/3-Mehrheit in dem durch die Geschäftsordnung näher bestimmten Verfahren. Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme der Wahl. Der Vollzug der Wahlen ist dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann bei grob akademieschädigendem Verhalten durch das Plenum mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden. Dem Beschluss hat eine Vorberatung in einer früheren Sitzung des Plenums vorauszugehen. Das Mitglied, über dessen Ausschluss entschieden werden soll, ist im Plenum zu hören. An der Sitzung des Plenums, in der der Ausschluss vorberaten oder beschlossen werden soll, nimmt es nicht teil. Zu den Sitzungen, in denen der Ausschluss vorberaten oder beschlossen werden soll, sind die ordentlichen Mitglieder schriftlich einzuladen. In der Einladung ist das Mitglied, um dessen Ausschluss es geht, namentlich zu bezeichnen.
- Es steht jedem Mitglied frei, durch schriftliche Erklärung aus der Akademie auszutreten.
- Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Kollegiaten.
§ 9 Vorstand der Akademie
- Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und den Sekretaren der Klassen. Er leitet die Akademie.
- Der Vorstand wird bei der Erledigung seiner Aufgaben durch einen Geschäftsführer unterstützt. Der Geschäftsführer ist Beauftragter für den Haushalt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 10 Wahl des Vorstands
- Der Präsident wird vom Plenum auf drei Jahre, die Klassensekretare werden von den Klassen auf zwei Jahre aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
- Die Klassen wählen einen Klassensekretar und einen Stellvertreter, der den Sekretar im Falle seiner Verhinderung vertritt.
- Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch denjenigen Klassensekretar vertreten, der am längsten der Akademie angehört; im Vorstand tritt in diesem Falle an die Stelle des Sekretars dessen Vertreter.
§ 11 Jahresfeier der Akademie
Zum Gedächtnis der Stiftung findet alljährlich im Mai eine Festsitzung statt, in welcher der Präsident eine Übersicht über das abgelaufene Geschäftsjahr gibt, der verstorbenen Mitglieder der Akademie gedacht wird und ein Mitglied der Akademie einen wissenschaftlichen Vortrag hält.
§ 12 Sitzungsteilnahme
- Die ordentlichen Mitglieder der Akademie versammeln sich regelmäßig zu den Sitzungen ihrer Klasse und des Plenums. Sie können an dem wissenschaftlichen Teil der Sitzungen der anderen Klasse teilnehmen.
- Korrespondierende Mitglieder können an allen Sitzungen ihrer Klasse und des Plenums sowie dem wissenschaftlichen Teil der Sitzungen der anderen Klasse teilnehmen.
- Ehrenmitglieder werden zu allen wissenschaftlichen Veranstaltungen der Akademie eingeladen.
- Kollegiaten können an den wissenschaftlichen Sitzungen der Akademie teilnehmen.
§ 13 Veröffentlichungen der Akademie
Die Akademie gibt Schriften heraus, in denen von ihren Mitgliedern verfasste oder eingereichte wissenschaftliche Beiträge veröffentlicht werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 14 Wirtschaftsplan
- Der Wirtschaftsplan ist vom Vorstand aufzustellen und vom Plenum der Akademie zu beschließen.
- Nach Abschluss des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Plenum über die Einnahmen und Ausgaben des abgeschlossenen Haushaltsjahres der Akademie Rechnung zu legen.
- Ein Prüfungsausschuss der Akademie hat die Jahresrechnung zu prüfen. Er kann sich der Hilfe eines Wirtschaftsprüfers oder eines sonstigen Sachverständigen bedienen. Das Plenum nimmt den Bericht des Prüfungsausschusses entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
- Jede Klasse wählt zwei Mitglieder und deren Stellvertreter für den Prüfungsausschuss auf die Dauer von drei Jahren. Wer dem Vorstand angehört, kann nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.
§ 15 Geschäftsordnung
Das Plenum beschließt die Geschäftsordnung.
§ 16 Wahlen und Beschlüsse
- Die Beschlussfähigkeit wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
- Soweit in dieser Satzung nichts anders bestimmt ist, kommen die Wahlen mit absoluter, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder zustande.
§ 17 Änderung der Satzung
- Änderungen dieser Satzung können vom Plenum bei Anwesenheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder und nur mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Sind die Mitglieder nicht in der erforderlichen Mindestzahl anwesend, so kann im nächstfolgenden Plenum die Satzungsänderung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
- Die Änderung der Satzung unterliegt der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg.
§ 18 Auflösung der Akademie
Bei Auflösung oder Aufhebung der Akademie oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke darf ihr Vermögen sowie das der ihr angegliederten unselbstständigen Stiftungen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verwendet werden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Akademie sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke der Akademie und deren Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.